Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma AB-Tec GmbH & Co. KG

Stand: 1. Januar 2026

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen zwischen AB-Tec GmbH & Co. KG mit Sitz in Iserlohn (im Folgenden auch AB-Tec genannt) und unseren Kunden, sofern die Kunden Unternehmer (§ 14 BGB, soweit sie im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit handeln) oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

(2) Die AVLB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden ohne, dass deren Geltung noch einmal ausdrücklich vereinbart werden muss.

(3) Die AB-Tec Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, soweit wir diesen nicht ausdrücklich zugestimmt haben; insbesondere stellt die vorbehaltlose Lieferung in Kenntnis der AGB des Kunden keine ausdrückliche Zustimmung im vorgenannten Sinne dar.

§ 2 Angebote, Vollmacht

(1) Unsere Angebote einschließlich etwaiger Produktbeschreibungen und sonstiger Unterlagen sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Bestellungen werden entweder innerhalb von max. drei Werktagen nach Eingang der Bestellung durch AB-Tec ausdrücklich bestätigt oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden bestätigt.

(2) Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie durch AB-Tec nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(3) Nur AB-Tec Geschäftsführer, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten sind berechtigt und bevollmächtigt, für AB-Tec Vereinbarungen abzuschließen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die angegebenen Preise gelten FCA (Incoterms 2020); der Kunde trägt darüber hinaus auch die Kosten für die Verpackung und deren Entsorgung. Sämtliche bei einer Lieferung außerhalb Deutschlands anfallenden Steuern, Zölle, Abgaben, etc. trägt der Kunde.

§ 4 Zahlungen / Zahlungsverzug

(1) Der Kaufpreis ist, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, binnen 30 Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung ohne Abzug von Skonto fällig und kostenfrei auf das Bankkonto von AB-Tec einzuzahlen.

(2) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. AB-Tec behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

(3) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleibt § 7 Abs. 3 unberührt.

(4) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch von AB-Tec auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist AB-Tec nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und gegebenenfalls nach Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), kann AB-Tec den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§ 5 Lieferbedingungen, Abnahme, Gefahrübergang

(1) Lieferungen erfolgen FCA (Incoterms 2020) zum vereinbarten Termin. AB-Tec ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies für den Kunden zumutbar ist.

(2) Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart worden ist. Der Eintritt des Lieferverzugs von AB-Tec bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die AB-Tec-Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist AB-Tec berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet AB-Tec beginnend mit der Lieferfrist bzw. mangels einer Lieferfrist mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware für jede vollendete Kalenderwoche eine pauschale Entschädigung i. H. v. 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert) der zu liefernde Ware, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) von AB-Tec bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass AB-Tec überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

(4) Sofern AB-Tec verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die AB-Tec nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird AB-Tec den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist AB-Tec berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird AB-Tec unverzüglich erstatten. AB-Tec gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Unberührt bleiben auch die Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden gem. § 7 dieser AVLB.

§ 6 Eignung und Beschaffenheit, Einhaltung von Vorschriften, Schutzrechte, Rechte Dritter

(1) Alle Angaben und Auskünfte durch AB-Tec über die Beschaffenheit, Eignung und Anwendbarkeit der Waren befreien den Kunden nicht von der Durchführung eigener Prüfungen und eigener Versuche.

(2) Der Kunde ist für die Beachtung etwaiger gesetzlicher, behördlicher und anderer Vorschriften bei der Anwendung der von AB-Tec erworbenen Ware in dem Bestimmungs- und Nutzungsgebiet selbst verantwortlich.

(3) AB-Tec sichert nicht zu, dass die gelieferten Produkte außerhalb Deutschlands nicht gegen insbesondere Schutzrechte Dritter verstoßen. Dies ist durch den Kunden jeweils selbst zu überprüfen. Für Lieferungen innerhalb Deutschlands sichert AB-Tec zu, dass AB-Tec nicht bekannt ist, dass Rechte Dritter der Nutzung der Gegenstände entgegenstehen.

(4) Werden bei der Herstellung von AB-Tec im Auftrag des Kunden dessen Muster, Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, sichert der Kunde AB-Tec zu, dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Kunde stellt AB-Tec von sämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger sich aus der Verwendung der Muster, Zeichnungen oder sonstigen Angaben eventuell ergebender Rechtsverletzungen frei.

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Lieferung sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn der Kunde offensichtliche Mängel oder andere Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, nicht binnen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder ansonsten binnen zwei Wochen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung der Ware ohne nähere Untersuchung erkennbar war, gegenüber AB-Tec schriftlich geltend gemacht hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Auf Verlangen von AB-Tec ist die beanstandete Ware frachtfrei an AB-Tec zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet AB-Tec die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(2) Bei Mängeln der gelieferten Ware ist AB-Tec, nach von AB-Tec innerhalb angemessener Frist zu treffende Wahl, zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern und ggf. Schadensersatz geltend machen (vgl. Absatz 7). Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

(3) AB-Tec ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(4) Bei Mängeln von Bestandteilen/Rohstoffen/Materialien anderer Hersteller, die AB-Tec aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird AB-Tec nach Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen AB-Tec bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVLB nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen AB-Tec gehemmt.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung von AB-Tec den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(6) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 8 dieser AVLB und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 8 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AVLB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet AB-Tec bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

(2) Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und/oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder bei der Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflichten / Kardinalpflichten). Auch Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Haftungsbeschränkung nicht berührt.

(3) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder AB-Tec wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von AB-Tec. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen und auch bedingten Forderungen von AB-Tec aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält AB-Tec sich das Eigentum an den verkauften Waren (im Folgenden: Vorbehaltsware) vor.

(2) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat AB-Tec unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist AB-Tec berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen.

(4) Der Kunde ist befugt, die Vorbehaltswaren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Be- und Verarbeitungen der Vorbehaltsware erfolgen für AB-Tec als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne AB-Tec zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des § 9 Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht AB-Tec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das AB-Tec-Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an AB-Tec und verwahrt sie unentgeltlich für AB-Tec. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne des § 9 Abs. 1.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des AB-Tec etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz (a) zur Sicherheit an AB-Tec ab. AB-Tec nimmt die Abtretung an. Die in § 9 Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben AB-Tec ermächtigt. AB-Tec verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen AB-Tec gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann AB-Tec verlangen, dass der Kunde AB-Tec die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von AB-Tec um mehr als 10 %, wird AB-Tec auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach AB-Tec Wahl freigeben.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Lieferung.

(2) Handelt es sich bei der Ware jedoch um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung fünf Jahre ab Lieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist von AB-Tec (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 7 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Kunde ist darauf hingewiesen und gestattet, dass im Rahmen der Auftragsabwicklung und Abrechnung Daten mittels EDV verarbeitet und gespeichert werden. Angebot, Auftragsbestätigung, Lieferschein und Rechnung gelten gleichzeitig als Benachrichtigung im Sinne Datenschutzrechtes.

§ 12 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sprache

(1) Ist der Kunde Kaufmann i. S. des HGB oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Ort der Niederlassung von AB-Tec in Iserlohn. AB-Tec ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

(2) Für diese AVLB sowie alle Rechtsbeziehungen zwischen AB-Tec und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Diese AVLB liegen in einer zweisprachigen Version (Deutsch und Englisch) vor. Bei Unklarheiten, Auslegungsfragen, Widersprüchen oder Lücken ist allein die deutsche Version maßgeblich.

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